1. Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäfts-beziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) sowie für den Verkauf von Waren, Software und Technologie („Güter“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware/Güter selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, wenn ihr der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen hat. Die AVB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Wir erbringen grundsätzlich keine Planungsleistungen für den Kunden.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Neben-abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Parteien sind sich einig, dass diese Geschäftsbedingungen die Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wiedergeben und darüber hinaus keine weiteren Abreden bestehen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Rückgabewunsch, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 BGB finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluss
(1) Der Käufer kann aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button „AVB_Webshop akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Wir schicken daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe unserer Annahmeerklärung zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(3) Der Vertragsschluss und die Vertragserfüllung erfolgen in deutscher Sprache, sofern wir mit dem Käufer nichts anderes vereinbaren.
3. Vorbehalt bei außenwirtschaftsrechtlicher Berührung
Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Unsere Güter können außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Darunter sind gesetzliche Verbote und/oder Genehmigungspflichten zu verstehen. Wenn ein Gut gekauft wird, das der Genehmigungspflicht unterliegt, wird mit dem Käufer individuell abgeklärt, wie der Versand stattfindet und ob der Vertrag überhaupt geschlossen werden kann. Eine außenwirtschaftsrechtliche Beschränkung kann sich, unter anderem durch den Endverbleib und Verwendungszweck der Güter, ergeben. Der Käufer hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts einzuhalten. Sofern erforderlich, hat der Käufer uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen und Dokumente, welche die zuständige Behörde für die Genehmigung nach Außenwirtschaftsrecht benötigt, über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Güter sowie diesbezügliche außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen zu übermitteln. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wir übernehmen keine Beschaffungsgarantie.
(3) Lieferverzug durch uns tritt ein, wenn wir die Leistungsverzögerung zu vertreten haben, wobei unser Verschuldensmaßstab gem. § 9 dieser AVB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist. Grundsätzlich ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich, es sei denn, die Mahnung ist wegen Vereinbarung einer Lieferfrist nach Abs. 1 entbehrlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Höhere Gewalt
(1) Im Falle höherer Gewalt kommen wir mit den von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug und die Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt.
(2) Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die
(a) sich der angemessenen Kontrolle der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entziehen;
(b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder wirksam noch billigerweise vorhersehbar waren;
(c) keine Handlungen, Ereignisse oder Bedingungen darstellen, deren Risiken oder Folgen die betrof-fene Partei ausdrücklich übernommen hat, und die
(d) trotz umgehender Anwendung gebotener Sorgfalt durch die sich auf höhere Gewalt berufende be-troffene Partei (oder durch Dritte unter der Kontrolle der betroffenen Partei, einschließlich Subunternehmer) weder unschädlich gemacht noch behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können
(3) Werden wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehindert, so werden wir dem Käufer das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt darstellen, unter Angabe der Pflichten, an deren Erfüllung wir gehindert sind, anzeigen. Nach Abgabe dieser Anzeige sind wir von der Erfüllung dieser Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt uns daran hindert.
(4) Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt haften wir nicht für hieraus resultierende Schäden auf Seiten des Käufers. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die dem Käufer aufgrund Lieferverzögerungen bzw. Lieferausfällen entstehen.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich in den angegebenen Verpackungseinheiten. Die Lieferung er-folgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mehrfracht für Eil- und Expressgut geht zu Lasten des Käufers. Transportschäden hat der Käufer dem Spediteur/Dienstleister unmittelbar bei Lieferung anzuzeigen und in den Lieferdokumenten schriftlich festzuhalten.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Nur soweit eine Abnahme i.S.v. § 433 Abs. 2 BGB ausdrücklich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 1,0 % des Nettowarenwerts pro vollendetem Monat insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
(3) Die Frachtfreigrenze beginnt bei geschlossener Bestellung ab 500,00 € Nettowarenwert frei Haus ohne Abladen innerhalb der BRD (Festland), unter 500,00 € Nettowarenwert ab Werk.
(4) Bei Lieferungen unter 150,00 € Nettowarenwert berechnen wir 10,00 € Mindermengenzuschlag.
(5) Für Bestellungen, die nicht an das Lager des Käufers geliefert werden, wird ein Strecken-lieferungszuschlag i.H.v. 8 % des Nettowarenwerts berechnet.
(6) Der Kaufpreis ist sofort fällig und zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware gewähren wir 3 % Skonto. Innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto oder 30 Tage zahlbar netto. Bei Bankeinzug gewähren wir 4 % Skonto.
(7) Wir sind in begründeten Fällen berechtigt, die jeweilige Lieferung nach unserer Wahl nur gegen vollständige Vorauszahlung des jeweiligen Kaufpreises oder ausreichende Sicherheitsleistung zu erbringen. Eine Vorauszahlung oder das Anfordern einer Sicherheit wird durch uns begründet und ist sofort nach Zugang der Begründung beim Kunden fällig. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn
(a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug geraten ist und auch auf eine ausdrückliche Aufforderung nicht oder nicht vollständig gezahlt hat,
(b) der Kunde zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war,
(c) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a ZPO) eingeleitet sind,
(d) aufgrund zu bewertender Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass der Kunde sich vertragswidrig verhalten wird,
(e) ein früheres Vertragsverhältnis zum Kunden wirksam gekündigt worden ist. Leistet der Kunde eine Vorauszahlung nicht, verspätet oder nicht vollständig, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und Auflösung der Geschäftsverbindung berechtigt. Gleiches gilt für das Stellen einer Sicherheit.
Wählen wir die Stellung einer Sicherheit, muss diese eine Bankbürgschaft sein. Der Bürge muss ein in der europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein (Bonitätsindex Fitch oder vergleichbar mindestens A). Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass Gerichtsstand unser Geschäftssitz ist und die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Sicherheit geben wir bei Wegfall des Sicherungsinteresses zurück.
(8) 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(9) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Kaufvertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den jeweils verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesich-erten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf-preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe unseres Eigentums- oder etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach Fristsetzung zu widerrufen. Zum Widerruf sind wir außerdem im Fall des Insolvenzantrags und der Insolvenzeröffnung berechtigt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Warenrücksendungen
Bei bestimmten Artikeln unseres Standardprogramms ist es nach unserer individuellen Prüfung und ausdrücklichen Zustimmung möglich, gegen eine Servicegebühr mangelfreie Ware zurückzusenden. Der Kunde hat seinen Rücksendewunsch vorab schriftlich oder in Textform an uns zu richten. Eine Rücksendung der Ware ohne unsere vorherige Zustimmung ist nicht möglich.
10. Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Hierzu zählt auch die Sichtprüfung auf Transportschäden und die unmittelbare Anzeige an den Transporteur/Dienstleister gem. Ziff. 5 Abs. 1 dieser AVB. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Be-seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setz-ende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetz-lichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens-haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich-tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Verjährung
(1) Die Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung der Ware, sofern es sich bei der Ware nicht um Baustoffe und/oder Bauteile handelt die, entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise zur Herstellung für Bauwerke verwendet werden.
13. Datenverarbeitung / Datenschutz
(1) Wir erheben, verarbeiten und nutzen die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewor-denen und zur Auftragsabwicklung notwendigen, personenbezogenen Daten (z.B. Name, Liefer-adresse, Rechnungsadresse, Telefonnummer, Steuernummer etc.). Wir verarbeiten auch Daten Dritter (Endkunden/Endverbraucher), die uns seitens des Käufers im Rahmen der Aufträge zur Verarbeitung übermittelt werden. Der Käufer ist seinerseits für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) verantwortlich im Sinne dieser Gesetze.
(2) Die Übermittlung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erhaltenen Daten erfolgt durch uns an externe Dritte
- zum Zwecke der Angebotsstellung,
- zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Rechnungsstellung
- im Rahmen der Erfüllung von Datenverarbeitungsaufgaben an Servicepartner.
Externe Dritte werden von uns im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten verpflichtet. Der Umfang der Datenübermittlung wird vertraglich geregelt. Soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, übermitteln wir Daten direkt oder über einen Vertragspartner im Sinne des Art. 28 DSGVO auch an Endkunden/Endverbraucher. Wir stellen hierbei sicher, dass schutzwürdige Belange des Käufers sowie von Endkunden/Endverbrauchern nicht beeinträchtigt werden. Im gleichen Umfang ist der Käufer verpflichtet bei der Verarbeitung sicherzustellen, dass schutzwürdige Belange von seinen Endkunden/Endverbrauchern nicht beeinträchtigt werden und die Regelungen der DSGVO und BDSG eingehalten werden. Der Käufer stellt hierzu insbesondere sicher, dass eine Rechtsgrundlage gemäß DSGVO und BDSG zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Endkunden/Endverbrauchern vorliegt. Der Käufer kann dies durch den Abschluss von Verträgen oder das Vorliegen einer Einwilligung seitens der Endkunden zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns sicherstellen. Der Käufer erfüllt zudem seinerseits gemäß DSGVO bestehende Informationspflichten gegenüber seinen Endkunden/Endverbrauchern. Der Käufer informiert die Endkunden/Endverbrauer nachweisbar darüber, dass personenbezogene Daten der Endkunden/Endverbraucher zur Durchführung des Auftrages und Verarbeitung an uns weitergegeben werden.
(3) Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Käufers bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers einzuholen und ihm Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Bilanzdaten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zum Zweck der Kreditprüfung verwendet.
Der Käufer erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur vorgenannten Datenverarbeitung. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Vertriebspartnern und Endkunden, die der Käufer uns zur Auftragsdurchführung bekannt gibt, stellt der Käufer nachweisbar und dokumentiert sicher, dass hierfür die gemäß DSGVO und BDSG erforderliche Rechtsgrundlage zu unseren Gunsten besteht.
14.Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für den Käufer ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten aufgrund unseres Geschäftssitzes (Lenting) Ingolstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Lenting, 01.01.2021